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   VGH Bayern, 23.11.2020 - 20 NE 20.2453   

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https://dejure.org/2020,74925
VGH Bayern, 23.11.2020 - 20 NE 20.2453 (https://dejure.org/2020,74925)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.11.2020 - 20 NE 20.2453 (https://dejure.org/2020,74925)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. November 2020 - 20 NE 20.2453 (https://dejure.org/2020,74925)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Normenkontrollverfahren gegen Betriebsuntersagung für Tattoo-Studios

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2020 - 20 NE 20.2453
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - NVwZ-RR 2019, 993 - juris Rn. 9).

    Die für eine einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass die Außervollzugsetzung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12).

    Nach diesen Maßstäben geht der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 14) davon aus, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind.

  • VGH Bayern, 05.11.2020 - 20 NE 20.2468

    Corona - BayVGH lehnt Eilantrag gegen die Schließung von Gastronomiebetrieben

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2020 - 20 NE 20.2453
    Die Frage, ob die angegriffene Untersagung von körpernahen Dienstleistungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 8. BayIfSMV auf einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung beruht, insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG genügt, war jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl I S. 2397) nach der Rechtsprechung des Senats als offen anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2020 - 20 NE 20.2485 - BeckRS 2020, 30790; B.v. 5.11.2020 - 20 NE 20.2468 - BeckRS 2020, 29302; B.v. 29.10.2020 - 20 NE 20.2360 - juris Rn. 28 ff. zur 7. BayIfSMV, jeweils m.w.N.).

    b) In dieser Situation fallen die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm - insbesondere die mögliche Eröffnung weiterer Infektionsketten durch eine Öffnung von Wettannahmestellen - schwerer ins Gewicht als die (wirtschaftlichen) Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2020 - 20 NE 20.2468 - BeckRS 2020, 29302 - Rn. 22).

  • VGH Bayern, 11.11.2020 - 20 NE 20.2485

    Rechtmäßigkeit der Untersagung des Betriebs eines Nagelstudios im Hinblick auf

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2020 - 20 NE 20.2453
    Auf Anfrage des Senats vom 12. November 2020, ob vor dem Hintergrund der Senatsentscheidung vom 11. November 2020 (20 NE 20.2485) an dem Eilantrag festgehalten werde, haben die Antragsteller zu 1., zu 6. und zu 18. mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 18. November 2020 ihre Anträge zurückgenommen.

    Die Frage, ob die angegriffene Untersagung von körpernahen Dienstleistungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 8. BayIfSMV auf einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung beruht, insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG genügt, war jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl I S. 2397) nach der Rechtsprechung des Senats als offen anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2020 - 20 NE 20.2485 - BeckRS 2020, 30790; B.v. 5.11.2020 - 20 NE 20.2468 - BeckRS 2020, 29302; B.v. 29.10.2020 - 20 NE 20.2360 - juris Rn. 28 ff. zur 7. BayIfSMV, jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 20 NE 20.2360

    Corona - BayVGH lehnt Eilantrag gegen Sperrstundenregelungen und Beschränkung des

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2020 - 20 NE 20.2453
    Die Frage, ob die angegriffene Untersagung von körpernahen Dienstleistungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 8. BayIfSMV auf einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung beruht, insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG genügt, war jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl I S. 2397) nach der Rechtsprechung des Senats als offen anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 11.11.2020 - 20 NE 20.2485 - BeckRS 2020, 30790; B.v. 5.11.2020 - 20 NE 20.2468 - BeckRS 2020, 29302; B.v. 29.10.2020 - 20 NE 20.2360 - juris Rn. 28 ff. zur 7. BayIfSMV, jeweils m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Achten Bayerischen

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2020 - 20 NE 20.2453
    Die Folgenabwägung zwischen den betroffenen Schutzgütern der Antragsteller - insbesondere ihren Grundrechten auf freie wirtschaftliche Betätigung (Art. 12 Abs. 1 GG) und ggf. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 GG - mit dem Schutzgut Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt, dass die von der Antragstellern dargelegten wirtschaftlichen Folgen derzeit hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten müssen (vgl. auch BVerfG, B.v. 11.11.20201 - BvR 2530/20 - juris Rn. 12 ff.; BayVerfGH, E.v. 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - BeckRS 2020, 31088 - Rn. 41).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2019 - 4 B 480/19

    Rechtsprechung zum neuen Ladenöffnungsgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 23.11.2020 - 20 NE 20.2453
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - NVwZ-RR 2019, 993 - juris Rn. 9).
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